Da der Metzger I.________ die Diagnose eines Bruchs in Zweifel zog, wurde die Kuh durch diesen dem Beschuldigten auf dessen Landwirtschaftsbetrieb zurückgebracht. Der Beschuldigte missachtete wissentlich und willentlich das tierärztliche Attest bzw. die ärztlichen Anordnungen. Nicht erstellt ist, dass die Kuh nicht transportfähig war und welches Leiden die Kuh hatte und ob ihr durch das Vorgehen Schmerzen zugefügt wurde oder ob alles hätte vermieden werden können, wenn Dr. med. vet. H.________ eine genauere Untersuchung gemacht hätte/nicht erlaubt hätte, dass die Kuh noch in den Transporter geladen wird.