_, dass der Zustand der Kuh auch aus ihrer Sicht nicht derart klar war. Andernfalls hätte sich die Grosstierpraxis J.________ und D.________ wohl nicht auf die Entschädigungsvereinbarung eingelassen, wonach sie den Beschuldigten pauschal mit CHF 2'000.00 entschädigen mussten (pag. 108). Insgesamt ist wiederum aufgrund der unvollständigen Untersuchung der Kuh nicht erstellt, inwiefern die Kuh Schmerzen hatte und am 9. Mai 2020 transportunfähig war.