10 demnach offensichtlich nicht zu. Dieser hatte die Geschehnisse vom 9. Mai 2020 ohnehin nicht selber erlebt. Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau gegenüber der Grosstierpraxis J.________ und D.________ Schadenersatz geltend machten (pag. 25), spricht ebenfalls nicht gegen die Einschätzung, wonach dem Beschuldigten das Wohl des Tiers wichtig ist. Vielmehr zeigen die edierten Unterlagen der Versicherung der Grosstierpraxis J.________ und D.________, dass der Zustand der Kuh auch aus ihrer Sicht nicht derart klar war.