Dies mag grundsätzlich sein; anders verhält es sich für die im Strafverfahren zu prüfenden Fragen. Die gestellten Verdachts- und Differentialdiagnosen liessen sich auch anhand der Untersuchung des Schlachtkörpers nicht bestätigen (pag. 63; pag. 301, Z. 42 ff.; pag. 302, Z. 6 ff.; pag. 335). Die beiden Tierärzte gaben an, die Muskeln und Bänder seien bereits ausgebeint gewesen und hätten nicht umfassend untersucht werden können (pag. 16, Z. 119 ff.; pag. 17, Z.124 ff.; pag. 32 f., Z. 121 ff. und Z. 128 ff.; pag. 308, Z. 31 ff.; pag. 309, Z 38 ff.). Dass diese Schlachtkörperuntersuchung der Beweisführung nicht dienen könne (pag. 63), mag zwar zutreffen.