308, Z. 46 ff.). Wieso sie dieselben Sorgen, als sie dem Beschuldigten erlaubte, die Kuh in den Transporter laufen zu lassen, nicht hatte, ist nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass die Kuh hierbei eine Rampe hochlaufen musste (vgl. pag. 450, Z. 37), ist die Entscheidung, auf die Untersuchung der Kuh im Gehen zu verzichten, umso weniger verständlich. Mit ihrer Erlaubnis, die Kuh in den Transporter laufen zu lassen, widerspricht sie im Übrigen auch der eigenen Angabe, sie habe das Kreuz bei Betäubung und Notschlachtung im Stall gesetzt (pag. 28). Insofern war bereits die Anzeige nicht ganz korrekt, denn da führte Dr. med. vet.