H.________, wonach die Kuh leide und die Notschlachtung hätte durchgeführt werden sollen, erachtete sie dies nun offenbar nicht mehr als dringend an. Dieses Verhalten steht auch mit ihrer Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch, wonach keine Hoffnung mehr bestanden habe (pag. 310, Z. 3). Vorweggenommen kann daher bereits an dieser Stelle, dass auch Dr. med. vet. H.________ die Schmerzen der Kuh offenbar nicht derart schlimm einschätzte; andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Vollzug der Notschlachtung nachdrücklicher durchgesetzt hätte. Auch andere ihrer Aussagen sind widersprüchlich.