31, Z. 57 ff.). Sie führte im Übrigen auch aus, die Ehefrau des Beschuldigten hatte, nachdem die Kuh auf den Hof zurückgebracht wurde, versucht, sie anzurufen, und sie konnte ihr zurückrufen, nachdem diese bei Dr. med. vet. D.________ in der Praxis Schmerzmittel abgeholt hatte (pag. 29). Dann habe man abgemacht, dass man schaue, wie die Kuh auf das Schmerzmittel reagiere und sonst solle sich die Ehefrau des Beschuldigten am Montag, 11. Mai 2020, melden (pag. 32, Z. 102 f.). Entgegen der vorangehenden Einschätzung von Dr. med. vet. H.________, wonach die Kuh leide und die Notschlachtung hätte durchgeführt werden sollen, erachtete sie dies nun offenbar nicht mehr als dringend an.