31, Z. 47 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Desgleichen gilt für ihre davon abweichende Begründung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe Angst gehabt, dass die Kuh in Panik gerate, im Laufen umfalle und weitere Schäden entstehen könnten und die Kuh gar nicht mehr aufstehen könnte (pag. 308, Z. 46 ff.). Immerhin ging es hier um die Frage, ob eine Notschlachtung einer Mutterkuh mit Kalb nötig ist, weshalb eine eingehende Untersuchung zu erwarten gewesen wäre. Dahingehend äusserte sich auch Prof. Dr. med. vet.