317, Z. 20 ff.). Ferner führte er aus, im Verlauf des Berichts habe er einmal «hochgradig» geschrieben und an einem anderen Ort habe er beschrieben, dass sie Gewicht auf das Bein genommen habe. Das sei für den Gutachter [gemeint ist Prof. Dr. med. vet. E.________] nicht klar gewesen, denn eine Kuh, die hochgradig lahm sei, stehe gar nicht auf das Bein. Wegen dieser beiden Sätze habe der Gutachter [gemeint ist wiederum Prof. Dr. med. vet. E.________] gesagt, es sei nicht ganz klar formuliert. Dr. med. vet. J.________ hielt fest, dabei zu bleiben, dass dieses Tier eine hochgradige Lahmheit gehabt habe. Bei einer Klauenbeinfraktur würde das Tier vermeiden, Gewicht aufzusetzen.