9. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann zunächst auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 f., Ziff. III.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 444 ff.). Auf die Vorbringen des Beschuldigten und – soweit von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.