299, Z. 2 ff.). Unbestritten ist schliesslich, dass die Kuh, die bereits am 9. Mai 2020 hätte notgeschlachtet werden sollen, am 11. Mai 2020 notgeschlachtet wurde. Bestritten ist, dass die gestellte Verdachtsdiagnose korrekt und die Kuh hochgradig lahm gewesen sei (pag. 36, Z. 29 ff. und 33 f., pag. 298, Z. 26 ff.) und der Kuh durch den Verlad und Transport unnötige Schmerzen zugefügt worden seien (pag. 301, Z. 21 f. und 33 ff.; pag. 302, Z. 8 f.).