– ein Hinweis auf die Transportfähigkeit. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2020 I.________ beauftragte, eine seiner Kühe dem Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuzuführen (pag. 37, Z. 72 f.; pag. 298, Z. 43 f.). Die Kuh lief unbestrittenermassen in den Transporter, worauf der Metzger die Kuh zum Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuführte. In der Folge verzichtete er mit Einverständnis des Beschuldigten auf eine Schlachtung und brachte die Kuh auf dessen Geheiss wieder zurück auf den Hof (pag. 36, Z. 39 ff.; pag. 299, Z. 2 ff.).