3 die Kuh erheblich nervös war, konnte ihr dort kein Bolzenschuss angesetzt werden. Folglich wurde die Kuh durch F.________ dem Beschuldigten auf dessen Landwirtschaftsbetrieb zurückgebracht. Der Beschuldigte missachtete wissentlich und willentlich das tierärztliche Attest bzw. die ärztlichen Anordnungen und liess zu, dass die Kuh durch den Transport unnötig gequält und ihr somit grosses Leid zugefügt wurde.