7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021 Gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 9. Mai 2020 in C.________, folgendermassen verhalten zu haben: Der Beschuldigte beauftragte F.________ eine seiner Kühe, welche sich gemäss tierärztlichem Attest in transportunfähigem Zustand befand (hochgradige Hangbeinlahmheit) und für welche eine Notschlachtung angeordnet wurde, dem Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuzuführen. Da