5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten den Schuld- und Sanktionspunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.