2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz (inkl. Voruntersuchung) im Umfang von CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 30. August 2022, eingereicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.