3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte und begründete in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023 die Beweisanträge, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung Dr. med. vet. D.________ als Zeuge und Prof. Dr. med. vet. E.________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (pag. 402 ff.). Diese Beweisanträge wies die Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2023 begründet ab (pag. 417 ff.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 wiederholte der Beschuldigte die mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (pag. 421 ff.), worauf wiederum deren begründete Abweisung mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2023 folgte (pag.