2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 355 ff.). Die Berufungserklärung folgte frist- und formgerecht am 26. Oktober 2022 (pag. 399 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Amt für Veterinärwesen teilten mit Eingaben vom 31. Oktober 2022 bzw. 3. November 2022 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 411 f. und pag. 413 f.).