(nachfolgend: Beschuldigter) der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen am 9. Mai 2020 in C.________, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'440.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'766.50 (pag. 350 ff.).