Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'000.00 (inkl. Auslagen) trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO). IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: