1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 7. Juni 2019 um ca. 04:00 Uhr in E.________ z.N. von F.________ und G.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. Festgestellt wurde, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) folgende Tatbestände erfüllt hat: