44 Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlage an den Beschuldigten entfällt auch die Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO). 45 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: