Gutachten bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensischpsychiatrische Institutionen (pag. 1411). Es bestehen somit realistische Möglichkeiten, die stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen. 13.8 Fazit Es wird eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von drei Jahren angeordnet. Betreffend die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. univ. C.________ hingewiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). IV. Kosten und Entschädigung