Es ist daher angezeigt, die Dauer der Massnahme entsprechend zu beschränken. Damit ist eine Verlängerung der Massnahme über die drei Jahren hinaus nicht ausgeschlossen, wenn diese auch danach als sinnvoll, notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Die Verlängerung wird jedoch bereits nach drei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren gerichtlich überprüft (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2.3). 13.7 Möglichkeiten des Vollzugs Gemäss Gutachten bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensischpsychiatrische Institutionen (pag.