1450 Z. 17 ff.). Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, hat sich die Gutachterin damit durchaus zur möglichen Gesamtdauer der Massnahme geäussert. Nach ihrer Einschätzung ist bei einem guten Verlauf der Massnahme von einem Zeitraum bis zu drei Jahren auszugehen. Damit besteht bei einem guten Verlauf deutlich vor