ting näher zu quantifizieren, da sie vom Verlauf der Behandlung abhänge, welcher nicht voraussehbar sei. Bei einem günstigen Verlauf könnten schrittweise Lockerungen des Settings erfolgen, mit dem Ziel eines Übertritts in ein forensisches Wohnheim (pag. 1407 f.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie auf die Frage nach einem idealen Verlauf an, die erste Phase der stationären Massnahme müsse in einem geschlossenen Setting in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen mit dem ersten Therapieziel, den Therapiewillen und die Abstinenzmotivation zu fördern.