Ohne stationäre Massnahme müsste er entweder auf strafrechtlicher oder auf zivilrechtlicher Basis in einem ambulanten Setting behandelt werden. Dabei wurde bereits ausführlich dargelegt, dass ein solches Setting den Beschuldigte zwar jeweils für eine gewisse, manchmal auch etwas längere Zeit, zu stabilisieren vermag, jedoch nicht verhindern kann, dass der Beschuldigte früher oder später eine psychotische Dekompensation erleidet und zwangsweise hospitalisiert werden muss, wo ihm Isolierung, bewegungseinschränkende Massnahmen und zwangsweise Medikation drohen. Damit überwiegt im Ergebnis das gesellschaftliche Interesse an einer Behandlung des Beschuldigten.