Notwendig ist eine langfristige Stabilisierung des Beschuldigten in einem stationären Aufenthalt, wobei diese zu Beginn in einem geschlossenen Rahmen erfolgen muss, damit beim Beschuldigten eine Cannabisabstinenz erreicht werden kann. Aus der unbestrittenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten geht denn auch hervor, dass die Alternative zur stationären Massnahme für den Beschuldigten kein eingriffsfreies Leben ist. Ohne stationäre Massnahme müsste er entweder auf strafrechtlicher oder auf zivilrechtlicher Basis in einem ambulanten Setting behandelt werden.