Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt und es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Massnahme als sehr einschneidend empfindet, zumal sich der Beschuldigte im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens spürbar um Kooperation bemühte. Diese Mitwirkung am Verfahren ist nicht selbstverständlich und dem Beschuldigten anzurechnen.