Seine Straftaten seien vergleichsweise minderschwere Delikte und er sei seither strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seine Freiheitsrechte seien demnach höher zu werten als hypothetische Drittrechte. Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt und es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Massnahme als sehr einschneidend empfindet, zumal sich der Beschuldigte im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens spürbar um Kooperation bemühte.