Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Der Beschuldigte steht einer stationären Massnahme ablehnend gegenüber, da er diese als zu einschneidend empfindet und aufgrund von Aussagen von «Ärzten und Anwälten» befürchtet, die Massnahme würde lebenslänglich andauern. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei gegenwärtig stabil und keine Gefahr für andere. Seine Straftaten seien vergleichsweise minderschwere Delikte und er sei seither strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.