40 in den ambulanten Settings des KESB nicht möglich ist. Auch der zivilrechtliche Weg stellt somit keine gleich geeignete, mildere Alternative dar. 13.5.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.