Entsprechend kann auch der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren im Rahmen der von der KESB angeordneten Massnahmen lediglich einmal straffällig geworden sei und es in einem engmaschigen, ambulanten Setting möglich sei, psychotische Dekompensationen rechtzeitig zu erkennen und Massnahmen zu ergreifen: Die psychotischen Dekompensationen des Beschuldigten müssen zwar auch, aber nicht nur rechtzeitig erkannt, sondern nach Möglichkeit verhindert, oder zumindest in ihrer Häufigkeit und Intensität reduziert werden.