Wesentlich ist dabei jedoch der erwachsenenschutzrechtliche Fokus dieses Gutachtens. Im Gegensatz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten und dem vorliegenden Strafverfahren stehen die Verbesserung der Legalprognose und die Verhinderung von künftigen Delikten für die KESB nicht im Vordergrund. Dementsprechend flossen diese Aspekte im KESB-Gutachten nicht in die Beurteilung ein (vgl. pag 781 Z. 23 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist es für die Verbesserung der Legalprognose jedoch unerlässlich, den Zustand des Beschuldigten langfristig zu stabilisieren.