Auch die Möglichkeit, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB mit einem stationären Aufenthalt von maximal zwei Monaten einzuleiten, wurde von der Gutachterin klar als ungeeignet bezeichnet, da der stationäre Aufenthalt zu kurz sei (pag. 1451 Z. 1 f.). Dasselbe gilt für die erwachsenenschutzrechtlichen Settings, in denen sich der Beschuldigte während der letzten Jahre bewegte.