Notwendigkeit Die Anordnung einer Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie soeben ausgeführt, ist die von der Verteidigung beantragte, ambulante Massnahme nicht geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten im erforderlichen Umfang zu verbessern (siehe Ziff. 13.5.1 oben). Sie stellt damit keine mildere Massnahme dar, die im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen wäre. Auch die Möglichkeit, die ambulante Massnahme gemäss Art.