39 schen Erkrankung im Vordergrund steht, sondern die Reduktion der Gefahr von Straftaten im Zusammenhang mit der psychischen Störung. Wenn es gelingt, den Beschuldigten in einem Zeithorizont von grundsätzlich bis zu fünf Jahren während einem stationären Aufenthalt soweit zu stabilisieren, dass es zu deutlich weniger und weniger schweren psychotischen Dekompensationen kommt, ist die stationäre Massnahme aus strafrechtlicher Optik als erfolgreich zu werten. 13.5.2 Erforderlichkeit/Notwendigkeit