1434 Z. 37 ff.). Gerade angesichts der Bemühungen des Beschuldigten, der erfolgreichen Motivationsarbeit in der Vergangenheit und der grundsätzlichen Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Gutachterin als realistisch, dass der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie zur Mitarbeit motiviert werden kann. Damit ist die vom Bundesgericht geforderte minimale Motivierbarkeit ohne weiteres gegeben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine ablehnende Haltung gegenüber einer stationären Massnahme unter anderem mit seinem Aufenthalt auf der geschlossenen W.________(Institution) begründet (pag. 1438 Z. 36). Wie die Gutach-