Der Beschuldigte steht einer stationären Massnahme ablehnend gegenüber, nicht jedoch einer Behandlung der Schizophrenie per se. Entsprechend liess er auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragen. Anhand der Entwicklung des Beschuldigten seit den Vorfällen im Jahr 2019 ist ersichtlich, dass es bereits früher möglich war, ihn zu Therapieschritten zu motivieren, die er davor strikte abgelehnt hatte. So zeigte er während Jahren keine Einsicht in seine Krankheit und lehnte die Behandlung mit Medikamenten ab resp. reduzierte die Medikation immer wieder selber. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat sich diesbezüglich einiges verändert (Gutachterin: pag.