1150 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte wenige Monate zuvor an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugt war, sich gesundheitlich und psychisch in einer sehr stabilen Situation zu befinden, insbesondere auch in Bezug auf das Wohnen und die Behandlung bei Dr. med. R.________, mit dem er noch lange werde zusammenarbeiten können (pag. 788 ff.). Trotz dieser Überzeugung und trotz dem Eindruck des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens gelang es dem Beschuldigten in der Folge nicht, diese Stabilität zu halten.