59 Abs. 1 Bst. b StGB gegeben. 13.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Das grundsätzliche Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und liegt angesichts der langjährigen Vorgeschichte von psychiatrischer Behandlung im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen auf der Hand. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Störung bereits Delikte verübt hat und diesbezüglich eine hohe Rückfallgefahr besteht, zeigt auch aus dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit ein Behandlungserfordernis.