So schrieb etwa Dr. med. R.________ in einem Bericht: «Es besteht bisher ein gutes Behandlungsbündnis mit Vertrauen, auch indem zu deutliche Konfrontationen mit seinem Verhalten bewusst vermieden und seine kooperativen Bemühungen geschätzt werden» (pag. 736). Auch die Gutachterin schilderte, dass sie nicht an gewissen Themen festgehalten habe, nachdem deutlich geworden sei, dass sich die Stimmung des Beschuldigten im Begriff war zu verändern (pag. 457). Im Ergebnis kann dem Beschuldigten somit keine positive Legalprognose ausgestellt werden. Es ist vielmehr eine relevante Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst.