So beispielsweise vom Q.________ (Institution), der im Bericht vom 27. Januar 2021 festhielt, dass seit dem Eintritt des Beschuldigten in den Q.________ nie aggressives oder bedrohliches Verhalten wahrgenommen respektive erlebt worden sei. Auch für schwierige Situationen habe der Beschuldigte Strategien entwickelt und könne diese ruhig und mit Bedacht klären (pag. 520, vgl. auch pag. 731).