35 rinstanzlichen Hauptverhandlung uneingeschränkt, auch nach Kenntnisnahme der Einvernahme des Beschuldigten (pag. 1446 Z. 19 ff.). Zu ergänzen ist schliesslich, dass die Kammer durchaus anerkennt, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren immer wieder gute Phasen hatte und entsprechend auch positive Rückmeldungen aus der betreuenden Umgebung erhielt. So beispielsweise vom Q.__