Demgegenüber vermögen die Einschätzungen von Dr. med. O.________ und Dr. med. R.________ ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen nicht zu begründen (siehe Ziff. 11.5.3 oben). Der anhaltende Konsum von Cannabis stellt demnach ein deutlicher Risikofaktor dar für erneute psychotische Dekompensationen des Beschuldigten und damit für weitere Delikte. Der Beschuldigte gab bei Erstellung des Ergänzungsgutachtens sowie an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe in Absprache mit Dr. med. O.________ seinen Cannabiskonsum in letzter Zeit reduziert und auf dessen ärztlichen Rat hin bisher keine vollständige Abstinenz erarbeitet.