Z. 29 ff.). Diese Einschätzung der Gutachterin deckt sich mit den zitierten KESB-Gutachten, in denen etwa davor gewarnt wurde, der Beschuldigte müsse in unbehandeltem Zustand als erheblich gefährlich beurteilt werden und laufe Gefahr, Gewalttaten zu begehen, für die er nach Art. 59 StGB verurteilt werden könnte (Gutachten vom 15. Januar 2013). Im Gutachten vom 16. April 2019 wurde ausgeführt, es bestehe eine gewisse potentielle Fremdgefährdung gegenüber den Angehörigen. Insbesondere bei Absetzen der Medikation könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erneut gegenüber seinen Angehörigen tätlich werden könnte.