Es gebe eine starke Evidenz dafür, dass Schizophrenie das Risiko für Gewalttaten erhöhe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es unter ungünstigen Umständen erneut zu Delikten mit Gewaltanwendung (wie z.B. Tätlichkeiten oder Körperverletzung) kommen könne (pag. 1355). Bei der vorliegenden Schizophrenie und dem bisherigen Verlauf sei das Risiko für erneute Fremdgefährdung inklusive gewalttätigem Verhalten als hoch zu beurteilen (pag. 1360). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung präzisierte die Gutachterin an, beim Beschuldigten zeige sich sowohl verbale als auch physische Aggression, die mit Blick auf die Rückfallgefahr zu erwarten sei (pag. 1448 Z. 29 ff.).