nung gelte, dass das Gewalttätigkeitsrisiko, insbesondere das Risiko für schwerwiegende Aggressionstaten, bei an Schizophrenie erkrankten Personen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht sei (pag. 460). Unter ungünstigen Umständen könne es erneut zu Delikten mit Gewaltanwendung (wie z.B. Tätlichkeiten oder Körperverletzung) kommen (pag. 461). Beim Beschuldigten ergebe sich ein hohes Risiko für die Begehung erneuter Gewalttätigkeiten im Rahmen von Erkrankungsphasen und bei fortbestehender Ambivalenz bezüglich der Medikamentencompliance.