Im Gutachten vom 27.11.2020 wird festgehalten, dass die für die Tatzeiten festgestellten psychische Störungen weiterhin bestehen und mit den vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang stehen bzw. haben sämtliche Störungsbilder gemäss Gutachterin auch bei der Tatbegehung bestanden (p. 450). Aufgrund der im Tatzeitpunkt bestehenden psychotischen Symptomatik erachtet die Gutachterin denn auch die Schuldfähigkeit des Beschuldigten als gänzlich aufgehoben. Der geforderte Zusammenhang zwischen der schweren psychischen Störung einerseits sowie den Anlasstaten und den zu befürchtenden Straftaten andererseits ist somit gegeben.