32 gen (Art. 123 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Art. 144 Abs. 1 StGB). Bei sämtlichen Tatbeständen handelt es sich um Vergehen. Es liegen damit die erforderlichen Anlasstaten vor. Zwischen der psychischen Störung einerseits sowie der Anlasstat und den zu befürchtenden künftigen Straftaten muss eine Kausalität bestehen. Der abnorme Geisteszustand muss zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben (BSK StGB I-Heer, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 47).